Die Satzung
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Die Stiftung führt den Namen Possehl-Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Ihr Sitz ist Lübeck.
§ 2 Zweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist es
- das schöne Bild und die öffentlichen Anlagen der Stadt zu erhalten, insbesondere das Erscheinungsbild der Hansestadt Lübeck als Weltkulturerbe,
- gemeinnützige Einrichtungen in Lübeck zu unterstützen,
- Kunst und Wissenschaft zu pflegen,
- die Jugend zu fördern,
- Not der Bedürftigen zu lindern.
- Die vorgenannten Stiftungsziele werden insbesondere verwirklicht durch finanzielle, teilweise auch beratende Förderung
- bei der Sanierung und Erhaltung von historisch bedeutenden und städtebaulich prägenden Bauwerken in Lübeck,
- von gemeinnützigen Einrichtungen wie z. B. Jugendherbergen und -treffs, Alten- und Pflegeheimen, Gemeinschaftshäusern und Sportanlagen jeglicher Art sowie freier Träger, die in der Jugend, Migranten- und Sozialbetreuung tätig sind,
- von öffentlichen und privaten kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen sowie Lübecker Hochschulen,
- der Lübecker Schulen, Kindergärten, gemeinnütziger Sportvereine und Jugendverbänden,
- bei sozialer Not in Einzelfällen sowie durch Unterstützung von Einrichtungen, die sich hilfsbedürftiger Mitbürger annehmen.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die in der Verantwortung der öffentlichen Hand liegen und bei sachgerechter Finanzwirtschaft von ihr auch erfüllt werden können.
- Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 3 Vermögen
- Das Vermögen der Stiftung besteht im wesentlichen
- aus dem Geschäftsanteil an der Firma L. Possehl & Co. mbH
- aus Beteiligungen
- aus Wertpapieren
- aus Bankguthaben und Forderungen
- aus Grundstücken
- aus Kunstgegenständen
- Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Stiftungsvorstand kann im Rahmen der Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes beschließen, Rücklagen zu bilden und Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen Dritter dem Stiftungsvermögen zuzuführen, um seine Ertragskraft auch in Zukunft sicherzustellen. Auch Freie Rücklagen im Sinne des § 58 Nr. 7 und 11 der Abgabenordnung können dem Stiftungsvermögen zur Erhaltung des Stiftungskapitals zugeführt werden.
- Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe
- Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsvorstand
- der Arbeitsausschuss
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie erhalten eine angemessene jährliche Aufwandsentschädigung, die vom Stiftungsvorstand unter Berücksichtigung ihrer Inanspruchnahme durch die Stiftungsarbeit festgesetzt wird. Zusätzlich können notwendige Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstehen, ersetzt werden.
- Im Übrigen dürfen Mitgliedern des Stiftungsvorstands keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
§ 6 Zusammensetzung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
- Der Stiftungsvorstand besteht aus 15 bis 19 Mitgliedern. Er ergänzt sich selbst in geheimer Wahl.
- Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden für drei Kalenderjahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann eine Ersatzwahl zunächst nur für den Rest der Amtszeit erfolgen.
- Jeder tüchtige und geachtete Lübecker Bürger kann gewählt und wiedergewählt werden. Gesellschaftliche Stellung und Familienbeziehungen dürfen nicht entscheiden.
- Wer das 72. Lebensjahr vollendet hat, scheidet mit dem 31.12. des Jahres, in dem er das 72. Lebensjahr vollendet hat, aus der Stiftung und ihren Organen aus.
Nachkommen des Vaters und der Adoptivtochter des Stifters können unabhängig von ihrem Alter dem Stiftungsvorstand angehören. An die Stelle ausscheidender Verwandter des Firmengründers und der Stifterfamilie sollen soweit möglich wieder Angehörige aus dem gleichen Kreise in den Stiftungsvorstand gewählt werden. - Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes und seiner Organe kann nur aus wichtigem Grunde abgewählt werden. Zur Abwahl bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.
- Der Stiftungsvorstand wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden für drei Jahre, längstens jedoch für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Stiftungsvorstand. Wiederwahl ist zulässig. Jedoch kann der Vorsitzende nur zweimal wiedergewählt werden, wobei eine etwaige Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit seines Vorgängers nicht zu berücksichtigen ist.
Scheiden der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, wird ein Nachfolger zunächst nur für den Rest der Amtszeit gewählt. - Die Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt eine gesondert von dem Stiftungsvorstand zu beschließende Wahlordnung.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
- Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung, soweit sie nicht dem Arbeitsausschuss übertragen werden.
- Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er nimmt die Rechte und Pflichten der Stiftung als alleinige Gesellschafterin der Fa. L. Possehl & Co. mbH wahr. Er handelt durch seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Ist einer von beiden verhindert, kann jedes Mitglied des Arbeitsausschusses an seine Stelle treten.
§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
- Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen in der Regel einmal monatlich sowie zusätzlich im Bedarfsfalle ein. Der Stiftungsvorstand ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es drei Mitglieder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung verlangen.
- Der Stiftungsvorstand ist schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
- Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In einer zweiten, mit der gleichen Tagesordnung einzuberufenden Sitzung ist der Stiftungsvorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die neue Sitzung muss spätestens zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden.
- Der Stiftungsvorstand beschließt vorbehaltlich abweichender Regelungen dieser Satzung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen jedoch das Los.
- Der Stiftungsvorstand kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn zwei Drittel der Mitglieder der schriftlichen Abstimmung zugestimmt haben. Das schriftliche Verfahren ist nicht zulässig für Wahlen, Abwahlen, Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung.
- Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 9 Zusammensetzung der Mitglieder des Arbeitsausschusses
- Aus den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes wird ein Arbeitsausschuss gebildet.
Er besteht aus- dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie
- mindestens drei, höchstens fünf weiteren Mitgliedern, die von dem Stiftungsvorstand auf die Dauer von drei Jahren in ihr Amt gewählt werden.
§ 10 Aufgaben des Arbeitsausschusses
Der Arbeitsausschuss führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und hat die Aufgaben zu erledigen, die ihm vom Stiftungsvorstand übertragen werden. Er hat alle Angelegenheiten vorzubereiten, die dem Stiftungsvorstand vorzulegen sind.
Der Arbeitsausschuss kann über Zuwendungen im Sinne des § 2 der Satzung bis zu einem Wert von jeweils Euro 5.000,00, bei Zuwendungen im Sinne des § 2 a) bis zu einem Betrag von Euro 7.500,00 selbständig entscheiden. In Einzelfällen ist der Vorsitzende ermächtigt, gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Arbeitsausschusses über Zuwendungen im Sinne des § 2 der Satzung bis zur Höhe von Euro 1.000,00 selbständig zu entscheiden.
§ 11 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Arbeitsausschusses
- Der Arbeitsausschuss wird vom Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Arbeitsausschusses verkürzt werden. Der Arbeitsausschuss ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen. Sie haben den Beratungspunkt dem Vorsitzenden schriftlich anzukündigen.
- Der Arbeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Arbeitsausschuss kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder der schriftlichen Abstimmung zustimmen.
- Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 12 Satzungsänderung
- Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn a) der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder b) dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung oder der letzten Änderung der Satzung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
- Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Aufgaben der Stiftung und die Verwendung des Vermögens betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen, bevor sie in Kraft treten. Sie bedürfen der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
§ 13 Zusammenlegung/Auflösung
- Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn der Satzungszweck hierdurch nicht gefährdet wird.
- Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn a) über 10 Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder b) der Stiftungszweck auf Dauer nicht erfüllt werden kann.
- In den Fällen der Absätze 1. und 2. ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich.
- Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Hansestadt Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
§ 14 Zusammenlegung/Auflösung
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Genehmigung
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) werden hiermit die vom Stiftungsvorstand der »Possehl-Stiftung« am 15. Dezember 2006 beschlossenen Änderungen der Stiftungssatzung genehmigt.
Kiel, 28. Dezember 2006
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Im Auftrage gez. Ilona Rakow
IV 353 - 146.23 - 158.2
